Akkreditierungsordnung - Institut für Business Excellence (IfBE)

Institut für Business Excellence
Steinbeis-Stiftung für Wirtschaftsförderung

§1 Geltungsbereich
  1. Die Akkreditierungsordnung (AO) legt die formalen Grundsätze einer partnerschaftlichen (Bildungspartnerschaft) Zusammenarbeit zwischen einer Bildungseinrichtung (BE) und dem Institut für Business Excellence (IfBE) fest.
  2. Die AO bezieht sich auf die Teile und Personen der BE und des IfBE, die von einer Zusammenarbeit betroffen sind.
  3. Eine Akkreditierung wird durch die Leitung des IfBE durchgeführt.
  4. Generell sind die in den übergeordneten Ordnungen festgelegten Regelungen gültig.
§ 2 Ziele
  1. Die Akkreditierung ist eine vertrauensbildende Maßnahme, mit der eine Bildungspartnerschaft zwischen der BE und dem IfBE gefestigt werden soll.
  2. Durch die Akkreditierung soll die Attraktivität des Angebotes der BE gefördert werden.
  3. Die Akkreditierung soll sicherstellen, dass die Qualitätsansprüche des IfBE bekannt sind und eingehalten werden.
  4. Die Akkreditierung soll zu beiderseitigem Nutzen führen.
  5. Art und Inhalt der Zusammenarbeit wird jeweils vertraglich festgelegt.
§ 3 Umfang
  1. Die Akkreditierung bezieht sich auf das Angebot, die Einrichtung, die Trainer und die Regeln.
  2. Das Angebot beinhaltet Inhalte, Dauern und Abschlüsse der Bildungsmaßnahmen.
  3. Die Einrichtung umfasst die Organisation und die Infrastruktur des BE.
  4. Die Trainer umfassen deren Eignung, Erfahrung und Persönlichkeit.
  5. Die Regeln umfassen eigene Regeln der BE und die Regeln der Zusammenarbeit der BE mit Externen.
§4 Durchführung
  1. Die grundsätzliche Eignung der BE wird vorab von der Institutsleitung geprüft.
  2. Die BE wird in einem Audit vor Ort begutachtet.
  3. Eventuell bestehende Abweichungen oder ausschließende Gründe werden der BE mitgeteilt.
  4. Die Eignung der BE wird von der Institutsleitung festgestellt.
  5. Die Akkreditierung wird von der Institutsleitung vorgenommen.
§5 Dauer und Ende
  1. Die Akkreditierung hat eine Laufzeit von einem Jahr ab Ausstellung der Urkunde.
  2. Die Akkreditierung kann verlängert werden.
  3. Sollte während der Laufzeit triftige Gründe gegen das Fortbestehen einer Akkreditierung sprechen, kann die Akkreditierung von der Institutsleitung beendet werden.
§11 Schlichtung
  1. Im Falle einer notwendigen Schlichtung ist die Steinbeis-Stiftung der gemeinsame Ansprechpartner.
§12 Inkrafttreten
  1. Diese überarbeitete Ordnung tritt zum 1.1.2020 in Kraft.